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§1 Liefer- und Zahlungsbedingungen

Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, wenn die Vertragspartner sie schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

§2 Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

§3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises entsprechend dieser Faktoren zu verlangen.

7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde.

Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Das heißt bei Abnahme von Mindermengen – Erhöhung um 20% bei Abnahme von weniger als 10% der Zielmenge. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Auftraggeber den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Auftraggeber verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

§4 Vertraulichkeit

9. Jeder Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

§5 Zeichnungen und Beschreibungen

11. Stellt ein Auftraggeber dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Es ist uns gestattet, aus Gründen der Beweissicherung Abschriften etc. auf unsere Kosten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.

§6 Muster und Fertigungsmittel

12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

14. Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Auftraggeber sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Auftraggeber berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Auftraggeber. Danach fordern wir unseren Auftraggeber schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird; dann gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.

17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Auftraggebers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

§7 Preise

18. Unsere Preise verstehen sich in Deutscher Mark bzw. EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

§8 Zahlungsbedingungen

19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden anzurechnen, und werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Auftraggeber dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen ist der Auftraggeber zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Nachfolgezinssatz im Rahmen der europäischen Währungsunion zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit bzw. Verpfändbarkeit nach den Regeln der europäischen Währungsunion angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

24. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§9 Lieferung

25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis der nicht termingerechten Lieferung dem Auftraggeber obliegt.

26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 68 vorliegen.

27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

28. Innerhalb einer Toleranz von 5 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§10 Versand und Gefahrübergang

29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

§11Lieferverzögerung

32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 68 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns im Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit von uns. Ein Vertretenmüssen liegt nicht in den Fällen der Ziffer 33, Satz 1 vor.

§12 Montage

34. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

35. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung bei uns eingegangen ist.

36. Verzögern sich Aufnahmen, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

37. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen von uns nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages stehen uns Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) in unserem Betrieb oder einem unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen uns, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

38. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

39. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

40. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme.

41. Mit der Abnahme geht unbeschadet der Ziffer 31 die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§13 Eigentumsvorbehalt

42. Bis zu Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

43. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an dem uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

44. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Auftraggeber ermächtigt uns widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

45. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

46. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers -insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§14 Gewährleistung

50. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Auftraggebers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31und 41.

51. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter.

52. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

53. Offene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers – jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang – schriftlich zu rügen.

54. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

55. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

56. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Auftraggeber gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

57. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Auftraggeber oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§15 Sonstige Ansprüche, Haftung

58. Die Haftung für in unserem Besitz befindlichem Kundenmaterial wird im gesetzlichen zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere haften wir bei Lagerung und Bearbeitung nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

59. Kommen Sachversicherungen für eine Entschädigung infrage, so wird die Regulierung unserer eigenen Schäden den Kundenschäden vorangestellt.

60. Die Haftung für angeliefertes Material sowie Folgekosten ist auf maximal den Auftragswert beschränkt. Trotz sorgfältiger Arbeit lässt sich Ausschuss technisch nicht völlig vermeiden. Die dafür geltenden Richtwerte sind von Werkstück zu Werkstück sehr verschieden und können bei Auftragsvergabe festgelegt werden. Ein Materialersatz im Rahmen der vorgegebenen Werte ist ausgeschlossen.

61. Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Materialeigenschaften erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

62. Von uns vorgeschlagene Bearbeitungsabläufe, zu verwendendes Material usw. entbinden den Auftraggeber nicht, die Verwendbarkeit für seine Belange selbst zu prüfen.

63. Soweit nicht ausdrücklich besonders vereinbart, arbeiten wir nach den zulässigen Maßtoleranzen nach DIN ISO 2768 „GROB“ oder den für die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Dickentoleranz, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.

Zurzeit ist die DIN EN ISO 15616 in ihrer Entstehung. Nach Erscheinen dieser Norm wird sie in unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen eingebunden.

64. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

65. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

66. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

67. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§16 Höhere Gewalt

68. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

69. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

70. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsels und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

71. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

72. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

§18 Salvatorische Klausel

73. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am nächsten kommt.

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